Enter your keyword

Auf den Inhalt des Aufklärungsgesprächs kommt es an

Auf den Inhalt des Aufklärungsgesprächs kommt es an

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm – Arzthaftung / Aufklärungspflichtverletzung: Auf den Inhalt des Aufklärungsgesprächs kommt es an

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Anmerkungen von RA Gilsbach:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm orientiert sich an den gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Aufklärung. So wurde durch das Patientenrechtegesetz in § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB festgehalten, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat, wobei lediglich auf Unterlagen Bezug genommen werden darf. Nur in seltenen Fällen kann eine mündliche Aufklärung entbehrlich sein.