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Unzureichende Aufklärung vor Operation eines Kubitaltunnel-Syndroms

Unzureichende Aufklärung vor Operation eines Kubitaltunnel-Syndroms

Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Hamm – Arzthaftung / Aufklärungspflichtverletzung: Unzureichende Aufklärung vor Operation eines Kubitaltunnel-Syndroms

Unsere Mandantin litt seit dem Jahre 2009 unter Schmerzen im Bereich der linken Hand bzw. ihres linken Arms. Neurologisch wurde u.a. ein geringes Sulcus-Ulnaris-Syndrom diagnostiziert. Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung im Hause der Beklagten wurde ihr unverzüglich zu einer operativen Behandlung der Beschwerden geraten. Nach der Operation verbleiben jedoch massive Schmerzen und Beschwerden im linken Arm. Es fanden daraufhin drei weitere Operationen an dem linken Arm statt, wobei zuletzt der Nervus ulnaris verlagert wurde. Nach den Eingriffen wurde ein neuralgieformes Schmerzsyndrom bestätigt.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Detmold wurde unsere Klage abgewiesen. Die zuständigen Richter sahen weder eine Verletzung einer Aufklärungspflicht, noch ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen seitens der Beklagten. Daraufhin rieten wir unserer Mandantin zur Durchführung der Berufung, wobei gegenüber dem Oberlandesgericht aufgezeigt wurde, dass insbesondere eine ordnungsgemäße Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen durch das Landgericht Detmold nicht hätte angenommen werden dürfen. So hatte auch der erstinstanzlich zurate gezogen Sachverständige festgestellt, dass der „Weg relativ schnell zur operativen Behandlung“ geführt hatte. Grundsätzlich, so der Sachverständige, wäre auch der Versuch der rein konservativen Behandlung in Betracht gekommen.

Im Rahmen des Termins vor dem Oberlandesgericht Hamm äußerte auch der Senat erhebliche Zweifel daran, dass die Mandantin vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Problematisch war jedoch, dass wegen der daraufhin wiederholt stattgefundenen Operationen in anderen Häusern kein Nachweis mehr geführt werden konnte, welcher der Eingriffe letztendlich zu dem verbliebenen Nervenschaden geführt hatte. Gegen eine Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Eingriffs sprach zudem, dass im Anschluss an diesen eine Nervenmessung durch einen Neurologen erfolgt war, welche eine ordnungsgemäße Leitfähigkeit des Nervs bestätigt hatte. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung schlug das erkennende Gericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von 10.000,00 € vor.

Anmerkungen von RA Gilsbach:
Während das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertrat, dass unsere Mandantin weder fehlerhaft, noch rechtswidrig behandelt worden sei, führte unsere Berufung im Ergebnis dazu, dass seitens des zweitinstanzlichen Gerichts sehr wohl eine Aufklärungspflichtverletzung zulasten unserer Mandantin ersehen wurde. Da wir jedoch auch in der Beweislast dafür waren, dass der eingetretene Schaden Folge des rechtswidrigen Eingriffs war, ergaben sich insofern Beweisschwierigkeiten, aufgrund derer es sinnvoll war, dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag näher zu treten. So ist ein geschädigter Patient grundsätzlich in der vollumfänglichen Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler/eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, ihm ein Schaden entstanden und dieser Schaden ursächlich auf den fehlerhaften/rechtswidrigen Eingriff zurückzuführen ist. Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr kamen in der konkreten Sachverhaltskonstellation leider nicht in Betracht.