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Verweigerung des Deckungsschutzes für eine Arzthaftungsklage

Verweigerung des Deckungsschutzes für eine Arzthaftungsklage

Prozesserfolg vor dem Landgericht Köln – Versicherungsrecht / Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutzversicherung verweigert schwerst geschädigter Patientin zu unrecht den Deckungsschutz für eine Arzthaftungsklage

Meine Mandantin unterhält als medizinisch schwerstgeschädigte Patientin mit dauerhaftem Pflegebedarf eine Rechtsschutzversicherung bei der DEVK. Nach Mandatsaufnahme wurden der Rechtsschutzversicherung der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die ärztlichen Versäumnisse, als auch die meiner Mandantin entstandenen Schäden aufgezeigt, woraufhin diese den Deckungsschutz für das vorgerichtliche Verfahren ohne Einwendungen/Nachfragen erteilte. Nachdem außergerichtlich jedoch keine Einigung mit den gegnerischen Krankenhäusern erzielt werden konnte, wurde bei gleich gebliebenem Sachverhalt auch der Deckungsschutz für die erforderliche Arzthaftungsklage bei der Rechtsschutzversicherung erbeten. Trotz des vertraglichen vereinbarten Deckungsschutzes sprach sich diese infolge eines dortigen Sachbearbeiterwechsels nunmehr gegen die Erteilung eines vollumfänglichen Deckungsschutzes aus. Mit schlichtweg nicht nachvollziehbarer Argumentation wurde der Deckungsschutz gerade für die Geltendmachung des Antrags versagt, mittels dessen festgestellt werden sollte, dass die gegnerischen Krankenhäuser meiner Mandantin – neben einem Schmerzensgeld – auch zum Ersatz der materiellen Schäden, wie z.B. dem monatlich entstehenden Pflegemehraufwand, verpflichtet sind. Da auch der Versuch einer Vorstandsbeschwerde nicht zum Erfolg führte, riet ich meiner Mandantin an, den Deckungsschutz gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung auf dem gerichtlichen Wege einzufordern.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln wurde unserem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben, als dass die DEVK-Rechtsschutzversicherung mittels eines Vergleichs dazu verpflichtet wurde, den bereits zuvor erbetenen, vollumfänglichen Deckungsschutz für das arzthaftungsrechtliche Verfahren zu erteilen.

Anmerkungen von RA Gilsbach:
Die allgemein bekannte, schlechte Zahlungsmoral von Versicherungen zeigt sich bedauerlicherweise auch seitens von privaten Rechtsschutzversicherungen. Trotz der vertraglichen Zusicherung eines Deckungsschutzes wird dieser oftmals mit zum Teil absurden Begründungen versagt, sodass der Versicherungsnehmer in die unangenehme Position gedrängt wird, seinen Anspruch gegenüber seiner eigenen Rechtsschutzversicherung auf dem gerichtlichen Wege geltend machen zu müssen. Dabei sollten sich von ihrer Rechtsschutzversicherung im Stich gelassene Mandanten von einem solchen Verhalten nicht einschüchtern lassen und ihr Recht auf dem gerichtlichen Weg einfordern. So zeigt auch dieser Prozesserfolg, dass selbst einer schwerstgeschädigten Versicherungsnehmerin auf unmenschliche und rein von finanziellen Interessen geprägten Art und Weise der Deckungsschutz zu Unrecht verweigert werden sollte. Einem solchen Verhalten muss Einhalt geboten werden!